Dr. Alexander Wilcken

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Kontakt: 

Anwaltssekretariat: Frau Irmer
Tel. 04 31-66 40 96 1
Fax: 04 31-66 40 95 0
Email: dr.wilcken@wsp-recht.de

Notariat: Frau Schultz
Tel. 04 31-66 40 92 4
Fax: 04 31-66 40 95 0
Email: l.schultz@wsp-recht.de

Notariat: Frau Delfs
Tel. 04 31-66 40 98 1
Fax: 04 31-66 40 95 0
Email: m.delfs@wsp-recht.de

Herr Dr. Wilcken wurde 1973 in Lübeck geboren. Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in Kiel sowie Rechtsreferendariat im Landgerichtsbezirk Kiel schloss Herr Dr. Wilcken seine juristische Ausbildung im Jahr 2002 mit Prädikatsexamen ab. Die Promotion folgte im Jahr 2004. Seit 2003 ist Herr Dr. Wilcken in unserem Hause tätig.

Als Rechtsanwalt liegt der Schwerpunkt von Dr. Wilcken im Haftungs- und Schadenersatzrecht, vorwiegend im Bereich des Versicherungs- und Verkehrsrechts. Daraus hat sich eine ausgeprägte Spezialisierung auf die Abwicklung jeglicher Sach-, Personen- und Vermögensschäden ergeben. Aufgrund seiner über zwanzigjährigen Praxiserfahrung sowie der besonderen Expertise zweier einschlägiger Fachanwaltschaften ist Dr. Wilcken gefragter Ansprechpartner mehrerer Versicherer. Er vertritt aber auch Versicherungsnehmer und Unfallgeschädigte, als Vertragsanwalt des ADAC insbesondere auch dessen Mitglieder.

Als Notar führt Sie Dr. Wilcken sicher durch alle Formen der Grundstücks- und Immobilienverträge, die den Kern seines  umfassenden Notariats bilden. Die Gestaltung der Vermögensnachfolge stellt einen weiteren Schwerpunkt dar, insbesondere die Beratung im Rahmen der sog. lebzeitigen Überlassung sowie der passgenauen Entwicklung erbrechtlicher Regelungen (Erbverträge, Testamente, Hofübergabeverträge, Familien-Gesellschaften). Im Fokus seines Notariats steht auch der Schutz bzw. die Auseinandersetzung von Vermögen im Rahmen familienrechtlicher Verträge durch Entwicklung entsprechender Eheverträge bzw. Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Veröffentlichungen

Kraftstoffmehrverbrauch als Sachmangel – keine Geltung der sog. 10%-Grenze, Anm. zum Urteil des LG Kiel v. 29.12.2015 (9 O 69/15), DAR 2017, S. 43 ff.

§ 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für sogenannte verdachtsunabhängige Geschwindigkeitsmessungen in der Verkehrsüberwachung?, NZV 2011, S. 67 – 72.

Fernwärme statt Gasetagenheizung – Zum Modernisierungsbegriff in § 554 Abs. 2 BGB (Theorie der Primärenergieeinsparung), NZM 2006, S. 521 – 524.

Die Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen – Probleme komparativer Strafzumessungserwägungen, Nomos 2004.

 

Mitgliedschaften, Engagements

wegner stähr & partner (Hauptsitz)

Sophienblatt 100

24114 Kiel

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wegner stähr & partner (Büro Preetz)

Markt 16

24211 Preetz

Telefon: (0 43 42) 90 34 16-0